Martin Regionalbus GmbH
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D-96332 Pressig

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

Wir möchten Sie hier über unsere Geschäfts- und Reisebedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a BGB ergänzen und Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages sind.

Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen zur Beantwortung gerne zur Verfügung.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der Omnibusunternehmen Martin GmbH (nachfolgend: Martin Reisen) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Martin Reisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Martin Reisen dem Reisekunden eine Reisebestätigung aushändigen.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Martin Reisen vor, an das Martin Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.

1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. BEZAHLUNG

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden. Bei Kurzreisen i.S.v. § 651 Abs. 6 BGB ist kein Sicherungsschein erforderlich.

2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.

2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist drei Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann.

2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist Martin Reisen nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.

3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Martin Reisen nicht wider Treu- und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.

3.2. Martin Reisen ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN, STORNOKOSTEN UND ERSATZREISENDER

4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Martin Reisen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Reisekunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Martin Reisen den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGBeine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann Martin Reisen diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren.

Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:

Bei Buspauschalreisen oder Eigenanreisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
  • ab 29. bis 22.Tag vor Reisebeginn 20 %
  • ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 14. bis 9. Tag vor Reisebeginn 60 %
  • ab 8. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %
  • am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 %

Bei Flugpauschalreisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten:

  • bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 %
  • ab 44. bis 32.Tag vor Reisebeginn 20 %
  • ab 31. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 %
  • am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 %

Bei Reisen mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten

  • bis 60.Tag vor Reisebeginn 10 %
  • ab 59. bis 31.Tag vor Reisebeginn 30 %
  • ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 60 %
  • ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 %
  • am Abreistag oder bei Nichterscheinen 90 %

des Reisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die im Rahmen einer Reise gebuchten und in der Reisebestätigung bestätigten Eintrittskarten müssen unabhängig von der pauschalen Berechnung der Stornokosten (bezogen auf den Reisepreis ohne Eintrittskarten) in voller Höhe bezahlt werden. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Martin Reisen nachzuweisen, dass Martin Reisen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten bzw. Kosten für Eintrittskarten.

4.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen. Martin Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

4.4. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München) und einer Rückführungskosten-Versicherung bei Unfall oder Krankheit (z.B. Europäische Reiseversicherung AG) empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer Rückführungskosten-Versicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, erteilen Versicherungen und Versicherungsmakler.

5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH MARTIN REISEN

5.1. Martin Reisen kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn a. in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Tritt Martin Reisen von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder Martin Reisen angezeigt werden. Martin Reisen kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.

6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Martin Reisen keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Martin Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

7. HAFTUNG

7.1. Die vertragliche Haftung von Martin Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit Martin Reisen für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Die deliktische Haftung von Martin Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisekunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

7.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Martin Reisen; für solche Leistungen übernimmt Martin Reisen keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die Martin Reisen in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.

7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Martin Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

8. MITWIRKUNGSPFLICHT

Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Martin Reisen zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

9. ANMELDUNG VON ANSPRÜCHEN FRISTEN, VERJÄHRUNG UND ABTRETUNGSVERBOT

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber Martin Reisen unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen: Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

9.2. Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Martin Reisen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Martin Reisen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Martin Reisen oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Martin Reisen beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen Martin Reisen und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis Martin Reisen oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9.3. Abtretungsverbot. Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Martin Reisen an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

10. PASS, VISA UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

10.1. Martin Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist Martin Reisen in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u. a. hingewiesen.

10.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Martin Reisen bedingt sind.

11. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER FLUGGESELLSCHAFT

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Martin Reisen, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Martin Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald Martin Reisen Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Martin Reisen den Kunden über den Wechsel informieren. Martin Reisen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden:

12. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

12.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und Martin Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Martin Reisen im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Der Gerichtsstand von Martin Reisen ist der Firmensitz in Pressig.

12.3. Für Klagen von Martin Reisen gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Martin Reisen maßgebend.

12.4. Die Bestimmungen zu Nr. 12.1. bis 12.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und Martin Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.

13.2. Stand dieser Bedingungen ist Januar 2016.

14. REISEVERANSTALTER

Anschrift und Sitz der Martin Regionalbus GmbH:
Kronacher Straße 28, 96332 Pressig

Telefon: 09265/959-0
Telefax: 09265/959-59

www.martin-regionalbus.de
Amtsgericht Coburg:  HRB 6442
Geschäftsführer: Dieter Martin